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Wie werden Aufwendungen für einen Pkw-Stellplatz steuerlich berücksichtigt?

Steuernews-TV April 2026

Mietkosten für einen beruflich veranlassten Pkw-Stellplatz stellen im Regelfall Werbungskosten dar. Fallen diese anlässlich einer doppelten Haushaltsführung an, war bislang strittig, ob die Aufwendungen zu den auf € 1.000,00 pro Monat begrenzten abzugsfähigen Unterkunftskosten zählen. In Steuernews-TV erfahren Sie, wie der Bundesfinanzhof in diesem Fall entschieden hat. Darüber hinaus informieren wir Sie über ein weiteres BFH-Urteil in der Frage, ob eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer selbst gezahlte Stellplatzkosten für einen Firmen-Pkw am Arbeitsplatz von dem mittels Ein-Prozent-Methode ermittelten geldwerten Vorteil aus der Pkw-Nutzungsüberlassung abziehen darf.

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Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

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Wie werden Aufwendungen für einen Pkw-Stellplatz steuerlich berücksichtigt?

Mietkosten für einen beruflich veranlassten Pkw-Stellplatz stellen im Regelfall Werbungskosten dar. Fallen diese anlässlich einer doppelten Haushaltsführung an, war bislang strittig, ob die Aufwendungen zu den auf 1.000,00 Euro pro Monat begrenzten abzugsfähigen Unterkunftskosten zählen. Der Bundesfinanzhof hat dies verneint (Urteil vom 20.11.2025 VI R 4/23). Aufwendungen für die Anmietung eines Stellplatzes oder einer Garage stellen keinen tatsächlichen Aufwand für die Nutzung der Unterkunft dar. Steuerpflichtige können diese Mietkosten zusätzlich zu den Unterkunftskosten als Werbungskosten aus doppelter Haushaltsführung geltend machen.

In einem anderen Fall, den der BFH zu entscheiden hatte, ging es um die Frage, ob eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer selbst gezahlte Stellplatzkosten für einen Firmen-Pkw am Arbeitsplatz von dem mittels Ein-Prozent-Methode (bzw. Fahrtenbuch) ermittelten geldwerten Vorteil aus der Pkw-Nutzungsüberlassung abziehen darf. Dies hat der BFH verneint (Urteil vom 9.9.2025 VI R 7/23). Stellplatzkosten sind immer als eigenständiger geldwerter Vorteil zu bewerten und zu besteuern und mindern den steuerpflichtigen geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzungsüberlassung nicht.

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